Barrierefreie Webseiten

Fördermittel

Neues Gesetz macht Barrierefreiheit ab Ende Juni zur Pflichtaufgabe. Die Förderung der Aktion Mensch läuft vorfristig aus.

An dieser Stelle informierten wir Anfang März über das Förderangebot barrierefreier Webseiten der Aktion Mensch. Aktuell ist das Förderlimit fast erreicht. in Kürze werden keine Anträge mehr für dieses Thema in der Mikroförderung Barrierefreiheit eingereicht werden können. Ursprünglich sollte das bis zum 28.06.2025 möglich sein. Alle anderen Möglichkeiten des Förderangebots „Mikroförderung Barrierefreiheit“ werden auch nach diesem Datum bestehen bleiben. Dazu gehören beispielsweise der Abbau von baulichen Barrieren oder kleinere "Sensibilisierungsprojekte" für mehr Barrierefreiheit.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab 28. Juni 2025

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) um, nach der europaweit einheitliche Regeln zur Barrierefreiheit gelten müssen. Damit wird es für viele Organisationen und Unternehmen zur gesetzlichen Pflichtaufgabe werden, digitale Barrierefreiheit herzustellen – besonders, wenn die eigene Webseite Elemente wie Onlineshops, Kontaktformulare, Terminbuchungsmasken und ähnliche Elemente enthält. 

Das BFSG

Weitere Informationen zu den Pflichten und Fristen, die sich durch das Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ergeben, finden Sie auch hier auf den Seiten des Paritätischen Gesamtverbandes. Einen Überblick zu den rechtlichen Anforderungen des BFSG stellt der Rechtsanwalt Philip Schweers in Ausgabe 9/2025 des "Betriebs-Beraters" dar. Der Beitrag beschreibt ausführlich, für welche Websites und Apps das BFSG gilt, welche Anforderungen bei dessen Umsetzung beachtet werden müssen und welche Konsequenzen bei Verstößen drohen. Sie finden den Beitrag hier

Reine Websites zur Präsentation oder Blogs, auf denen Produkte oder entsprechende Dienstleistungen nicht gegen Entgelt erworben bzw. gebucht werden können, sind vom Anwendungsbereich des BFSG nicht erfasst. Sobald also etwas auf einer Website zum Erwerb bzw. zur entgeltlichen Nutzung angeboten wird, sind die Vorgaben des BFSG grundsätzlich auch im Bereich der Wohlfahrtspflege zu beachten.
Es fallen nur Produkte und solche digitalen Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des BFSG, die für einen Verbraucher erbracht werden. Verbraucher ist dabei jeder, der ein Produkt oder eine Dienstleistung zu persönlichen und nicht überwiegend zu beruflichen Zwecken erwirbt bzw. nutzt (vgl. § 2 Nr. 16 BSFG).

Ansprechperson Fördermittel:

Oskar Sommerlade
Referent Fördermittel
Tel. 0331 | 28497 - 44
foerdermittel(at)paritaet-brb.de

Ansprechperson Gesetzesänderung:

Vorstand des Paritätischen Brandenburg
Vorstandsbüro
Tel. 0331 | 28497 - 10
lb-vorstand(at)paritaet-brb.de