(Unter)Vermietung von Veranstaltungsräumen an Parteien

Aktuelles, Landesverband

Soziale Organisationen sind in ihrer Entscheidung, an wen sie die Räume vermieten, frei. Es sei denn, im Mietvertrag ist etwas Abweichendes vereinbart.

Hat eine Kommune, eine Gemeinde, ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt einen öffentlichen Veranstaltungsort an eine gemeinnützige oder private Betreibergesellschaft verpachtet, geht das Hausrecht an die Mieter über. Es besteht für die Mieter damit keine Verpflichtung zur Neutralität. Das heißt, es besteht auch keine Verpflichtung, Parteien eigene Räume für deren Veranstaltungen zu überlassen. Aus der Anmietung von öffentlichen Räumen ergibt sich daher in aller Regel keine rechtliche Verpflichtung, diese Räume Organisationen zur Verfügung zu stellen, die sich nicht den Werten und Zielen des Paritätischen bzw. der Organisation selbst verpflichtet fühlen.

Für öffentliche Körperschaften oder von diesen beherrschte Gesellschaften (wie beispielsweise eine GmbH, deren Gesellschafteranteile überwiegend in öffentlicher Hand sind) gilt: Sie dürfen nicht zugunsten oder zulasten einer politischen Partei – sofern sie nicht verboten wurde – auf den Parteienwettbewerb einwirken.

 

Weiterführende Informationen

https://www.fachanwalt.de/ratgeber/kein-afd-parteitag-in-verpachteter-veranstaltungshalle

https://bundesverband-mobile-beratung.de/wp-content/uploads/2023/03/2012-MBR-Berlin-Landeshauptstadt-Muenchen-Handreichung-Anmietungen-durch-Rechtsextreme-Schutz-fuer-Kommunen-und-Vermieter.pdf

https://www.bundestag.de/resource/blob/678428/b41a9377f3d589ea50253158661c08cd/WD-3-248-19-pdf-data.pdf

https://www.dbjr.de/fileadmin/PDFtmp/Handreichung-Neutralitaet-DBJR-AdB-2024.pdf

 

Ansprechperson:

Gabi Jaschke
Vorstandsreferentin
Tel. 0331 | 28497 - 11
vorstandsreferat(at)paritaet-brb.de